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§ 212 Vorverfahren

BauGB ( Baugesetzbuch )

 
 

(1)  Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln. (2)  1Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1, 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1 sowie 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024