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§ 15 Anzeigepflicht

HAG ( Heimarbeitsgesetz )

 
 

Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.





 Stand: 01.04.2024