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§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.





 Stand: 01.02.2024