Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 21 b Restmandat

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.





 Stand: 01.02.2024