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§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.





 Stand: 01.04.2024