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§ 36 Geschäftsordnung

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.





 Stand: 01.04.2024