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§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.





 Stand: 01.02.2024