§ 109 a Unternehmensübernahme
BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9 a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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