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§ 109 a Unternehmensübernahme

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9 a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024