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§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; 1 a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; 5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.





 Stand: 01.04.2024