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§ 7 [Stillzeiten]

MuSchV ( Mutterschutzverordnung )

 
 

(1)  1Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. 2 Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. 3 Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. (2)  Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.  (3)  Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben. 





 Stand: 01.02.2024