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Artikel 1. § 5 Besondere Beschäftigungsbeschränkungen

MuSchRiV ( Mutterschutzrichtlinienverordnung )

 
 

(1)  1Nicht beschäftigt werden dürfen 1.  werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird;  2.   werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;  3.   werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;  4.   stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn der Grenzwert überschritten wird;  5.  gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird;  6.   werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar).  2In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes unberührt. 3Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. (2)  Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung entsprechend. 





 Stand: 01.04.2024