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Artikel 1. § 1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

MuSchRiV ( Mutterschutzrichtlinienverordnung )

 
 

(1)  1Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. 2Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. (2)  Zweck der Beurteilung ist es, 1.  alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und  2.  die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.    (3)  Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verantwortung wahrzunehmen. 





 Stand: 01.02.2024