§ 3 Arbeitgeber
JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.
Stand: 01.04.2024
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Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.