§ 43 Freistellung für Untersuchungen
JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )
1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. 2Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Stand: 01.04.2024
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