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§ 43 Freistellung für Untersuchungen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

 
 

1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. 2Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.





 Stand: 01.04.2024