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§ 4 Schriftform, erforderliche Angaben

VerbrKrG ( Verbraucherkreditgesetz )

 
 

(1)  1Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. 2 Der Form ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. 3 Die Erklärung des Kreditgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. 4 Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 5 Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung muss angeben 1.  bei Kreditverträgen im Allgemeinen a)  den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits;  b)  den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kreditvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht.  Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben.  Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist;  c)  die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;  d)  den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten;  e)  den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;  f)  die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;  g)  zu bestellende Sicherheiten;    2.  bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben, a)  den Barzahlungspreis;  b)  den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);  c)  Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;  d)  den effektiven Jahreszins;  e)  die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;  f)  die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.    6Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. (2)  1Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrags oder des Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. 2 Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben. (3)  Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift der Vertragserklärungen auszuhändigen. 





 Stand: 01.04.2024