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§ 17 Nebenentgelte

VerbrKrG ( Verbraucherkreditgesetz )

 
 

1Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. 2 Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Kreditvermittler entstandene erforderliche Auslagen zu erstatten sind.





 Stand: 01.04.2024