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§ 117 (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.





 Stand: 01.03.2023