§ 117 (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln