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§ 109 (Gesellschaftsvertrag)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.03.2023