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Allgemeines Zivilrecht
Handelsgesetzbuch
ZWEITES BUCH Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Offene Handelsgesellschaft
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Handelsgesetzbuch
ZWEITES BUCH Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel Errichtung der Gesellschaft
Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
Vierter Titel Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
Fünfter Titel Liquidation der Gesellschaft
Sechster Titel Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.
Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
§ 109 (Gesellschaftsvertrag)
§ 110 (Ersatz für Aufwendungen und Verluste von Gesellschaftern)
§ 111 (Verzinsungspflicht des Gesellschafters)
§ 112 (Wettbewerbsverbot; Einwilligung der anderen Gesellschafter)
§ 113 (Verletzung des Wettbewerbsverbots, Schadensersatzanspruch der Gesellschaft)
§ 114 (Geschäftsführung)
§ 115 (Geschäftsführung durch alle oder mehrere Gesellschafter)
§ 116 (Geschäftsführungsbefugnis)
§ 117 (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund)
§ 118 (Persönliche Unterrichtung eines ausgeschlossenen Gesellschafters; Verdacht unredlicher Geschäftsführung)
§ 119 (Beschlussfassung)
§ 120 (Berechnung von Gewinn und Verlust des Jahres)
§ 121 (Verteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter)
§ 122 (Entnahmen der Gesellschafter)
Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
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§ 111 (Verzinsungspflicht des Gesellschafters)
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§ 113 (Verletzung des Wettbewerbsverbots, Schadensersatzanspruch der Gesellschaft)
§ 114 (Geschäftsführung)
§ 115 (Geschäftsführung durch alle oder mehrere Gesellschafter)
§ 116 (Geschäftsführungsbefugnis)
§ 117 (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund)
§ 118 (Persönliche Unterrichtung eines ausgeschlossenen Gesellschafters; Verdacht unredlicher Geschäftsführung)
§ 119 (Beschlussfassung)
§ 120 (Berechnung von Gewinn und Verlust des Jahres)
§ 121 (Verteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter)
§ 122 (Entnahmen der Gesellschafter)