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§ 452 c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

1Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. 2§ 452 a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.





 Stand: 01.02.2024