§ 503 Schadensfeststellungskosten
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln