Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 605 Einjährige Verjährungsfrist

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.





 Stand: 01.04.2024