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§ 104 a Bußgeldvorschrift

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

(1)  1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden. (2)  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.





 Stand: 01.04.2024