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§ 57 (Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.





 Stand: 01.02.2024