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§ 99 (Maklerlohn)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.





 Stand: 01.04.2024