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§ 333 a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses 1. eine in § 334 Absatz 2 a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 334 Absatz 2 a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.





 Stand: 01.04.2024