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§ 243 Aufstellungsgrundsatz

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

(1)  Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. (2)  Er muß klar und übersichtlich sein. (3)  Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.





 Stand: 01.02.2024