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§ 51 (Vorerben- und Nacherbenvermerk)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.





 Stand: 01.04.2024