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§ 49 (Bezugnahme bei Altenteil)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.





 Stand: 01.02.2024