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§ 17 (Behandlung mehrerer Anträge)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.





 Stand: 01.02.2024