§ 17 (Behandlung mehrerer Anträge)
GBO ( Grundbuchordnung )
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln