§ 118 (Ermittlungen und Beweiserhebung zur Feststellung des Eigentums)
GBO ( Grundbuchordnung )
Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.
Stand: 01.04.2024
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