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§ 151 (Stichtag für Eintragungsfähigkeitsprüfung)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.





 Stand: 01.04.2024