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§ 90 (Voraussetzungen für Klarstellung der Rangverhältnisse)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.





 Stand: 01.02.2024