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Artikel 50 (Verhältnis zu den Reichsgesetzen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

1Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. 2Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.





 Stand: 01.04.2024