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Artikel 218 (Änderungen von Landesgesetzen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesgesetz auch geändert werden.





 Stand: 01.04.2024