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Artikel 180 (Übergangsvorschrift zu den Besitzverhältnissen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an, unbeschadet des Artikels 191, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.





 Stand: 01.04.2024