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Artikel 246 a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzv...

Artikel 246 a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 





 Stand: 01.02.2024