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Artikel 242 Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 





 Stand: 01.04.2024