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Artikel 234 § 2 Verlöbnis

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Die Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind.





 Stand: 01.04.2024