Artikel 234 § 15 Pflegschaft
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
(1) 1Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 2Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis. (2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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