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Artikel 234 § 15 Pflegschaft

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

(1)  1Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 2Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis. (2)  § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024