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Artikel 234 § 12 Legitimation nichtehelicher Kinder

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Die Frist nach § 1740 e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts.





 Stand: 01.02.2024