Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 234 § 10 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.





 Stand: 01.02.2024