Artikel 234 § 1 Grundsatz
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Stand: 01.04.2024
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