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Artikel 234 § 1 Grundsatz

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.04.2024