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Artikel 233 § 14 Verjährung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

1Die Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000. 2Ist für einen Auflassungsanspruch eine Vormerkung nach § 13 in der bis zum 24. Juli 1997 geltenden Fassung eingetragen, verjährt der gesicherte Auflassungsanspruch innerhalb von 6 Monaten von der Eintragung der Vormerkung.





 Stand: 01.04.2024