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Artikel 232 § 6 Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.





 Stand: 01.02.2024