Artikel 232 § 10 Unerlaubte Handlungen
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln