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Artikel 232 § 1 Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.





 Stand: 01.04.2024