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Artikel 231 § 4 Haftung juristischer Personen für ihre Organe

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.





 Stand: 01.04.2024