Artikel 229 § 51 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstandenes Mietverhältnis ist § 556 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Stand: 01.02.2024
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