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Artikel 229 § 48 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Register führenden Staates wirksam geschlossen oder begründet worden sind, findet Artikel 17 b Absatz 4 in seiner bis einschließlich 30. September 2017 geltenden Fassung keine Anwendung.





 Stand: 01.04.2024